Wer kann Förderungen für eine 24-Stunden-Betreuung bekommen?

Für den Erhalt einer Förderung bestehen folgende allgemeine Anspruchsvoraussetzungen:

  • Vorliegen eines Betreuungsverhältnisses im Sinne des § 1 des Hausbetreuungsgesetzes;
  • Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz oder einem Landespflegegesetz;
  • Notwendigkeit einer 24-Stunden-Betreuung; bei Beziehern von Pflegegeld ab der Stufe 5 wird in aller Regel von der Notwendigkeit einer solchen Betreuung auszugehen sein. Bei Beziehern der Pflegestufe 3 und 4 ist ab November 2015 die Vorlage eines Befundberichtes des behandelnden Arztes nicht mehr notwendig. Die Beurteilung, ob die Notwendigkeit einer 24-Stunden-Betreuung vorliegt, erfolgt auf der Grundlage des letzten Pflegegeldgutachtens.
  • Qualitätssicherung: Ab 1. Jänner 2009 müssen die Betreuungskräfte entweder eine theoretische Ausbildung, die im Wesentlichen derjenigen eines/r Heimhilfe entspricht, nachweisen oder seit mindestens sechs Monaten die Betreuung des Förderwerbers sachgerecht durchgeführt haben oder es muss eine fachspezifische Ermächtigung der Betreuungskraft zu pflegerischen Tätigkeiten vorliegen.
  • kein Rechtsanspruch, aber Selbstbindung des Bundes.
  • Das Betreuungsverhältnis kann in Form
  • der Begründung eines Dienstverhältnisses mit der pflegebedürftigen Person oder einer/einem Angehörigen oder
  • eines Vertrages dieser Personen mit einem gemeinnützigen Anbieter oder
  • durch Beschäftigung einer selbständigen Betreuungskraft bestehen. 

Unter welchen Voraussetzungen kann ich eine Förderung erhalten?

Neben den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen bestehen folgende Förderungsvoraussetzungen nach den Richtlinien zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung (§ 21b des Bundespflegegeldgesetzes):

  • Einkommensgrenze 2.500 € netto monatlich (nicht zum Einkommen zählen u. A. Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfen, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfen)
  • Einkommensgrenze erhöht sich um 400 € für jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen (bzw. um 600 € für jeden behinderten unterhaltsberechtigten Angehörigen)
  • Die Gewährung eines Zuschusses ist unabhängig vom Vermögen der pflegebedürftigen Person.

Für welche Betreuungskräfte (Inland/Ausland/Verein) kann ein Zuschuss gewährt werden?

Das Betreuungsverhältnis kann in Form

  • der Begründung eines Dienstverhältnisses mit der pflegebedürftigen Person oder einer/einem Angehörigen oder
  • eines Vertrages dieser Personen mit einem gemeinnützigen Anbieter oder
  • durch Beschäftigung einer selbständigen Betreuungskraft bestehen.

Welche Einkommensgrenzen sind für die Förderung relevant?

  • Ein Zuschuss kann gewährt werden, wenn das monatliche Netto-Gesamteinkommen der pflegebedürftigen Person einen Betrag von € 2.500 nicht übersteigt. Nicht zum Einkommen zählen u.a. Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfen, Kinderbetreuungsgeld, Studienbeihilfen und Wohnbeihilfen.
  • Diese Einkommensgrenze erhöht sich für jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen um € 400,-, für einen behinderten unterhaltsberechtigten Angehörigen um € 600,-.
  • Übersteigt das Einkommen die jeweilige Einkommensgrenze um weniger als den maximalen Zuschuss (bei Vorliegen von 2 Beschäftigungsverhältnissen € 1.100 bei Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses € 550), so ist der Differenzbetrag als Zuschuss zu gewähren. Beträgt die Differenz weniger als € 50, ist kein Zuschuss zu gewähren.

Was dürfen Betreuungskräfte tun?

Bei angestellten (unselbständigen) Betreuungskräften umfasst die Betreuung laut Hausbetreuungsgesetz Tätigkeiten für die zu betreuende Person, die in der Hilfestellung, insbesondere bei der Haushalts- und Lebensführung, bestehen (soweit diese Tätigkeiten nicht dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz unterliegen), sowie sonstige, aufgrund der Betreuungsbedürftigkeit notwendige Anwesenheiten

Selbständige Betreuungskräfte (lt. Gewerbeordnung 1994)) dürfen folgende Tätigkeiten unterstützen:

Haushaltsnahe Dienstleistungen; Unterstützung bei der Lebensführung; Gesellschaft leisten;

Was dürfen Betreuungskräfte nicht tun?

Für Betreuungskräfte sind derzeit durch das Hausbetreuungsgesetz und die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 noch keine bestimmten Qualifikationen vorgeschrieben. Daher dürfen Pflegemaßnahmen gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz bzw. ärztliche Tätigkeiten nur unter bestimmten Voraussetzungen (siehe hiezu Frage „welche pflegerischen und ärztlichen Tätigkeiten darf die Betreuung im Einzelfall umfassen?) vorgenommen werden. Zu Ihrer eigenen Sicherheit empfehlen wir Ihnen, Pflegemaßnahmen nur von qualifizierten Pflegekräften vornehmen zu lassen.

Welche pflegerischen und ärztlichen Tätigkeiten darf die Betreuung im Einzelfall umfassen?

Nach dem Gesundheitsberufe-Rechtsänderungsgesetz 2007 dürfen jetzt seit 10. April 2008 auch folgende pflegerischen Tätigkeiten durch PersonenbetreuerInnen (soweit bzw. sofern von diplomiertem Gesundheits- und Krankenpflegepersonal übertragen) durchgeführt werden. Unterstützung bei der Körperpflege sowie beim An- und Auskleiden, Unterstützung beim Essen und Trinken sowie bei der Arzneimittelaufnahme, Unterstützung bei Benützung von Toilette oder Leibstuhl einschließlich Hilfestellung beim Wechsel von Inkontinenzprodukten und Unterstützung beim Aufstehen, Niederlegen, Niedersetzen und Gehen.

Ebenfalls seit 10. April 2008 zählen nun folgende ärztliche Tätigkeiten, soweit und sofern diese von Ärzten gemäß Ärztegesetz 1998 an PersonenbetreuerInnen delegiert werden können, zur Betreuung:

Verabreichung von Arzneimitteln, Anlegen von Verbänden und Bandagen, Verabreichung von subkutanen Insulinspritzen, Blutabnahme aus der Kapillare zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels mittels Teststreifens oder einfache Wärme- und Lichtanwendungen.

Diese Möglichkeiten der Übertragung pflegerischer sowie auch ärztlicher Tätigkeiten an die Betreuungskräfte wurden nur für den Einzelfall geschaffen.

Welche Ausbildung muss die Betreuungsperson haben?

Ab 1. Jänner 2009 müssen die Betreuungskräfte entweder eine theoretische Ausbildung, die im Wesentlichen derjenigen eines/r Heimhelfers/in entspricht, nachweisen oder seit mindestens sechs Monaten die Betreuung des Förderwerbers sachgerecht durchgeführt haben oder es muss eine fachspezifische Ermächtigung der Betreuungskraft zu pflegerischen Tätigkeiten vorliegen.

Eine dieser drei Voraussetzungen muss spätestens ab 1. Jänner 2009 erfüllt sein.

Wo und wie kann man eine Förderung beantragen?

  • Ansuchen auf Gewährung eines Zuschusses sind beim Sozialministerium Service einzubringen.
  • Auch bei den Entscheidungsträgern im Sinne des § 22 des Bundespflegegeldgesetzes oder bei den Ländern als Sozialhilfeträger können Ansuchen eingebracht werden.
  • Das Ansuchen ist entweder eigenhändig, von einem gesetzlichen Vertreter oder von einer/einem Angehörigen zu unterfertigen.
  • Ansuchen auf Gewährung eines Zuschusses sind nach Möglichkeit vor Beginn des Betreuungsverhältnisses bzw. in zeitlicher Nähe zur Begründung desselben einzubringen.
  • Bei Beschäftigung von selbständig erwerbstätigen Betreuungskräften ist am Antrag durch ihre Unterschrift(en) zu bestätigen, dass sie mit einem Datenabgleich zwischen dem Sozialministerium Service und der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft einverstanden sind.

Gibt es ein Antragsformular für den Zuschuss zur 24-Stunden-Betreuung?

Zur Beantragung des Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung verwenden Sie bitte die Formulare des Sozialministerium Service.

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Mobil: 0660 / 409 08 04

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Links

Nützliche Links zum Thema "24-Stunden-Betreuung" in Österreich:

www.pflegedaheim.at
Eine Plattform für pflegende Angehörige vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

www.sozialministeriumservice.at
Sozialministerium Service

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